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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum definitivum vom 24.06.2014, Prot. N. 47082/12 CA


Kläger Rev.dus X
Belangte Partei Congregatio pro Clericis
Gegenstand Suspensionis
coram Burke
Fundstelle ME 130 (2015) 19-22; W.L. Daniel, Ministerium Iustitiae II, 693-700
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Übersetzungen angl.: W.L. Daniel, Ministerium Iustitiae II, 693-700; ME 130 (2015) 23-26
Inhalt Confirmatur decretum reiectionis in limine.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 1481 §§ 2-3; 1484 § 1; 1484 § 2; 1738
Leitsätze
1. Competens Curiae Romanae Dicasterium legem non violat cum recursus hierarchicus reiciat ob defectum praesuppositi, quatenus scilicet Patronus recurrentis mandato scripto careat (in casu mandatum numquam exhibitum fuerat nec ullum argumentum ad eiusdem collationem demonstrandam).
2. Quidquid est de applicatione can. 1484, § 2 ad recursum hierarchicum, eiusdem canonis praescriptum solummodo cavet de facultate non autem de obligatione procuratorem admittendi, etiam non exhibito mandato.
1. Das zuständige Dikasterium der römischen Kurie verletzt das Gesetz nicht, wenn es einen hierarchischen Rekurs wegen Fehlens einer Voraussetzung zurückweist, wenn nämlich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers keine schriftliche Vollmacht hat. (Im vorliegenden Fall war nie eine Vollmacht - und auch kein Argument zum Beweis ihrer Übertragung - vorgelegt worden.)
2. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des can. 1484 § 2 auf die hierarchische Beschwerde sieht die Vorschrift dieses Kanons nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung vor, einen Prozessbevollmächtigten auch ohne Vorlage der Vollmacht zuzulassen.
 Italienisch - Spanisch - Französisch - Portugiesisch
Kommentare H.A. von Ustinov, «Commento/Note – Decretum n. 47082/2012 CA», ME 130 (2015) 27-32

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

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