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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Congressus vom 10.01.2014, Prot. N. 47861/13 CA


Kläger D.na N et alii
Belangte Partei Congregatio pro Clericis
Gegenstand Suppressionis paroeciae
Fundstelle Ius communionis 4 (2016) 111-115
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Übersetzungen hisp., Ius communionis 4 (2016) 111-115
Inhalt Recursus in limine confirmatur.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC can. 1734 §§ 1-2
Leitsätze
1. Legem haud violat competens Curiae Romanae Dicasterium quod recursum hierarchicum ob defectum remonstrationis reiciat.
2. Intimatio decreti suppressionis paroeciae omnibus singulis fidelibus minime est necessaria, nam iuxta iurisprudentiam nullo modo requiritur ut ipsum formale decretum suppressionis ipsis paroecianis notificetur, adeo ut communicatio decisionis cum paroecianis per ephemerides peracta sufficiens sit, ad propositionem remonstrationis quod attinet.
1. Das zuständige Dikasterium der römischen Kurie verletzt das Gesetz nicht, wenn es eine hierarchische Beschwerde wegen des Fehlens des Einspuchs zurückweist.
2. Die Bekanntgabe eines Dekrets über die Aufhebung einer Pfarre an jeden einzelnen Gläubigen ist keineswegs notwendig, denn nach der Rechtsauffassung ist überhaupt nicht verlangt, dass das formelle Aufhebungsdekkret selbst den Pfarrangehörigen selbst bekanntgegeben wird, sodass eine über Zeitschriften erfolgte Mitteilung der Entscheidung [über die Aufhebung] an die Pfarrangehörigen ausreichend ist, was das Einlegen des Einspruchs betrifft.
 Italienisch - Spanisch - Französisch - Portugiesisch
Kommentare J.A. Nieva García, Comentario a los Decretos, Ius communionis 4 (2016) 129-131

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

Zitierfähiger Link zu dieser Seite: https://www.iuscangreg.it/stsa?id=9&lang=DE