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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Congressus vom 16.04.2015, Prot. N. 48388/13 CA


Kläger Diaconus X
Belangte Partei Congregatio pro Clericis
Gegenstand Non admissionis ad presbyteratum
Inhalt Reiectionem in limine confirmandam esse.
Anmerkungen Cf. L’attività della Santa Sede 2015, p. 786.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 1029; 1030; 1738
Leitsätze
1. Ex praescripto can. 1738 probata et communis iurisprudentia haud deducit ius ad comparendum ante Superiorem hierarchicum (in casu per admissiones et epistulas a recurrenti Superioribus missas de iure defensionis in recursibus servato constat).
1. Aus der Vorschrift das can. 1738 leitet die bewährte und herrschende Rechtsauffassung kein Recht ab, vor dem hierarchischen Oberen zu erscheinen. (Im vorliegenden Fall stand durch die Eingeständnisse und die Briefe, die vom Beschwerdeführer an die Oberen geschickt worden waren, fest, dass in den Beschwerdeverfahren das Verteidigungsrecht gewahrt worden war.)
2. Iuxta probatam communemque doctrinam sive ante sive post Codicem vigentem causa canonica de qua in can. 1030 certo haud restringitur ad delicta a candidato patrata, sed etiam quemlibet qualitatum defectum de quibus in can. 1029 complectitur (in casu agitur de defectu integrorum morum).2. Gemäß der bewährten und herrschenden Lehre sowohl vor als auch nach dem geltenden Codex ist mit Sicherheit der kanonische Grund nach can. 1030 nicht auf vom Kandidaten begangene Delikte beschränkt, sondern umfasst auch jegliches Fehlen von Eigenschaften gemäß can. 1029. (Im vorliegenden Fall handelte es sich um das Fehlen des untadeligen Lebenswandels.)
 Italienisch

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz