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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Congressus vom 16.04.2015, Prot. N. 48233/13 CA


Kläger D.nus X
Belangte Partei Pontificium Consilium pro Laicis
Gegenstand De quibusdam vetitis impositis
Inhalt Reiectionem in limine confirmandam esse.
Anmerkungen Cf. L’attività della Santa Sede 2015, p. 786.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 220; 1223; 1739
Leitsätze
1. Primo et per se apud Signaturam Apostolicam actus competentis Curiae Romanae Dicasterii impugnatur.
2. Iuxta probatam communemque Signaturae Apostolicae iurisprudentiam Superior hierarchicus in recursu expendendo quae desunt actui impugnato sua decisione complere potest.
3. Per morem etsi diuturnum oratorium adeundi nondum ius (ac proinde nec consuetudo) inducitur idem absque competentis Superioris consensu adeundi.
4. Actu illegitimo haud declarato, laesio bonae famae non habetur, quippe quae ad normam canonis tantum illegitime evenire potest.
1. Zuerst und an sich wird bei der Apostolischen Signatur ein Akt des zuständigen Dikasteriums der römischen Kurie angefochten.
2. Nach der bewährten und allgemeinen Rechtsauffassung der Apostolischen Signatur kann der hierarchische Obere in seiner Beschwerdeentscheidung ergänzen, was dem angefochtenen Akt fehlt.
3. Selbst aus dem langen Brauch, eine Kapelle zu besuchen, erwächst noch kein Recht (und somit auch keine Gewohnheit) des Zugangs ohne Zustimmung des zuständigen Oberen.
4. Wurde ein Akt nicht für rechtswidrig erklärt, liegt keine Verletzung des guten Rufes vor, die ja nach den Erfordernissen des Kanons nur rechtswidrig erfolgen kann.
 Italienisch - Französisch

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

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