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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Sententia definitiva vom 29.11.2017, Prot. N. 50273/15 CA


Kläger Rev.dus X
Belangte Partei Congregatio pro Clericis
Gegenstand Exercitii ministerii
coram Versaldi
Fundstelle IC 60/120 (2020) 843-852
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Übersetzungen hisp., IC 60/120 (2020) 843-852
Inhalt Constare de violatione legis in decernendo.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 57; 384; 1740; 1741, n. 3
Leitsätze
1. Cum Summus Pontifex, gratia remissionis in terminos ad recursum hierarchicum concessa, causam Signaturae Apostolicae definiendam deferat, videndum est de legitimitate decreti, ab Ordinario lati, decisione competentis Curiae Romanae Dicasterii tamquam silentio seu inertia ad normam can. 57 considerata: «Responsum praesumitur negativum, ad propositionem ulterioris recursus quod attinet».
2. Desertio officii paroecialis in pactum deducta inter Episcopum invitantem et sacerdotem acceptantem haud necessario implicat vetitum ministerium sacerdotale alibi vel serius exercendi.
3. Illegitimitate laborat restrictio ministerii sacerdotalis, si constat servatam non esse proportionis rationem, quae semper servari debet, inter acta et decreta.
4. Insufficiens evadit ratio ab Episcopo adducta ad ministerium sacerdotale severius restringendi, scandalum nimirum seu periculum reincidentiae: ex absolutione ab accusationibus periculum illud praevideri rationabiliter nequit, eo magis quod sacerdos quasdam imprudentias olim commissas agnovit atque ab iisdem paenituit.
5. Pariter aequa atque legitima ratio haud exstat, opinionis nimirum publicae adversantis metus; opinionem enim publicam facile quis moliri potest et eo minus opinio illa accusationum probationem sufficere potest (a quibus accusationibus ceterum sacerdos sive canonice sive civiliter extra culpam positus est).
6. Interventus Episcopi, ministerium sacerdotale in casu ita graviter restringens, sacerdotem absque defensione relinquit, eius bonam famam reparandam haud curat, hoc modo praeter suam voluntatem oppositioni ingravescenti favens. Et quidem dum ius cavet de officio Episcopi erga sacerdotem dioecesi adscriptum gravibus culpis iniuste accusatum necnon de eiusdem officio rectae conscientiae fidelium efformandae erga innocentem sacerdotem iniuste accusatum, eo magis si contra sacerdotem motus struatur famosus.
1. Wenn der Papst nach gnadenweiser Gewährung der Wiedereröffnung des Fristenlaufes für einen hierarchischen Rekurs eine Sache der Apostolischen Signatur zur Entscheidung überträgt, ist über die Rechtmäßigkeit des vom Ordinarius erlassenen Dekrets zu befinden, während die Entscheidung des zuständigen Dikasteriums der römischen Kurie als Schweigen bzw. Nichthandeln gemäß can. 57 zu werten ist: "Er wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft."
2. Das Verlassen des Pfarreramtes gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bischof, der dazu aufgefodert hat, und dem Priester, der dies angenommen hat, bringt nicht notwendigerweise das Verbot mit sich, den priesterlichen Dienst anderswo oder später auszuüben.
3. Eine Einschränkung des priesterlichen Dienstes ist rechtswidrig, wenn feststeht, dass das angemessene Verhältnis zwischen den Geschehnissen und den dekretierten Entscheidungen - das immer zu beachten ist - nicht beachtet wurde.
4. Der vom Bischof angeführte Grund, um den priesterlichen Dienst ziemlich streng zu beschränken, nämlich der [auf Seiten der Gläubigen erregte] Anstoß bzw. die Gefahr eines Rückfalls, erweist sich als nicht ausreichend: Aus einem Freispruch von den Anklagen kann eine solche Gefahr nicht begründetermaßen vorhergesehen werden, umso mehr da der Priester einige von ihm früher begangene unkluge Handlungen erkannt und sie bereut hat.
5. Ebensowenig besteht ein gerechter und rechtmäßiger Grund in der Furcht vor der widerstreitenden öffentlichen Meinung; die öffentiche Meinung kann nämlich leicht jemand beeinflussen, umso weniger kann daher diese Meinung als Beweis für die Anklagen ausreichen (von denen der Priester übrigens nach kanonischem wie staatlichem Recht freigesprochen wurde).
6. Das Eingreifen des Bischofs, das den priesterlichen Dienst im vorliegenden Fall so schwer einschränkt, lässt den Priester ohne Verteidigung zurück und trägt keine Sorge für die Wiederherstellung seines guten Rufes, während es so - gegen seinen Willen - den sich mehrenden Widerspruch fördert. Wenn nämlich das Recht schon von der Pflicht des Bischofs gegenüber einem seiner Diözese angehörenden Priester, der zu Unrecht schwerer Vergehen angeklagt wird, und von seiner Verpflichtung, die rechte Einstellung der Gläubigen gegenüber einem unschuldigen, zu unrecht angeklagten Priester heranzubilden, spricht, so gilt dies umso mehr, wenn sich gegen den Priester eine verleumderische Bewegung bildet.
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Kommentare R. Rodríguez-Ocaña, «El control judicial del principio de proporcionalidad en los actos administrativos», IC 60/120 (2020) 853-867


Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

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