Universität Kanonistische Fakultät www.iuscangreg.itCIC1983CCEONormen außerhalb der CodicesAntworten des Apostolischen StuhlsPartikularrechtEigenrecht / StatutenFrühere RechtsquellenRechtsprechungInternationale VerträgeWebsitesLiteraturPeriodica de re canonicaBibliografia canonisticaSuchfunktionenLinklistSitemapLehrendeBekannte Professoren aus dem 20. Jh.
Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Congressus vom 13.11.2015, Prot. N. 50461/15 CA


Kläger Rev. L.
Belangte Partei Congregatio pro Institutis vitae consecratae et Societatibus vitae apostolicae
Gegenstand Nominationis Commissariae Pontificiae et translationis Rev.mae Abatissae
Fundstelle IE 29 (2017) 668-670
Download
Übersetzungen it., IE 29 (2017) 668-670
Inhalt Suspensio partialis ex officio conceditur.
Rechtsquellen 
?
Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 696-700; 697 § 2
LP art. 96
Leitsätze
1. Iuxta communem iurisprudentiam, exsecutionis suspensio ex duobus elementis inter se conexis pendet: priore loco, ponderanda est probabilitas decisionis favorabilis relate ad recursum quo actus legitimitas impugnatur, adeo ut quanto maior est illa probabilitas, tanto plus suspensionis concessio urget, et versa vice; altero loco, diiudicanda est damnorum irreparabilitas in casu decisionis favorabilis, ita ut quanto plus actus administrativi impugnati exsecutio effectus parit, qui difficulter retrotrahi poterunt, tanto plus suspensionis concessio urget, et versa vice.
2. Damna, quae ex actus impugnati exsecutione timentur, irreparabilia censenda sunt, non autem quoad translationem Abbatissae impositam, sed quoad nuperrimam monitionem cum explicita comminatione subsecuturae dimissionis (cf. can. 697, n. 2), nisi eadem Abbatissa intra quindecim dies a praefata monitione recepta Monasterium repeteret, et hoc quidem non obstante recursu et indulto absentiae ad trimestre ab Episcopo eidem Abbatissae dato (in casu periculum habetur ne in mora, pendente recursu, Abbatissa ab instituto dimittatur).
3. Suspensio petita concedi potest ex toto vel ex parte (in casu suspensio concessa est clausulae decreto a Congregatione pro Institutis vitae consecratae et Societatibus vitae apostolicae lato additae: «Hac prescriptione haud servata, Pontificia Commissaria processum dimissionis ad normam iuris incipiet ob pertinacem inoboedientiam legitimis praescriptis Superiorum in materia gravi»).
1. Nach der herrschenden Rechtsauffassung hängt die Aussetzung einer Vollstreckung von zwei untereinander verbundenen Elementen ab: Erstens ist die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung über die Beschwerde, mit der die Rechtmäßigkeit des Aktes angefochten wird, abzuwägen, sodass sich, je größer diese Wahrscheinlichkeit ist, desto mehr auch die Gewährung der Aussetzung nahelegt, und umgekehrt; zweitens ist über die Irreparabilität der Schäden im Fall einer positiven Entscheidung zu befinden, sodass sich, je mehr die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes Wirkungen zeitigt, die schwer rückgängig gemacht werden können, desto mehr auch die Gewährung einer Aussetzung nahelegt, und umgekehrt.
2. Die Schäden, die aus der Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes befürchtet werden, sind als irreparabel anzusehen, aber nicht bezüglich des der Äbtissin auferlegten Wechsels [in ein anderes Kloster], sondern bezüglich der jüngsten, mit der ausdrücklichen Androhung der folgenden Entlassung (vgl. can. 697, 2°) versehenen Verwarnung, falls selbige Äbtissin nicht innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der genannten Verwarnung wieder in das Kloster zurückkehrt, und zwar ungeachtet der Beschwerde wie auch des vom Bischof selbiger Äbtissin für drei Monate gewährten Abwesenheitsindults. (Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass in der Zwischenzeit, während die Beschwerde anhängig ist, die Äbtissin aus dem Institut entlassen würde.)
3. Die beantragte Aussetzung kann ganz oder teilweise gewährt werden. (Im vorliegenden Fall wurde die Aussetzung der folgenden, dem Dekret der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens angefügten Klausel gewährt: „Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung wird die Päpstliche Kommissarin nach Maßgabe des Rechts ein Entlassungsverfahren wegen hartnäckigen Ungehorsams gegenüber rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit eröffnen.“)
 Italienisch - Spanisch - Französisch - Portugiesisch
Kommentare M. del Pozzo, La "sostanzialità" della sospensione dell’esecuzione nella recente giurisprudenza della Segnatura Apostolica, IE 29 (2017) 673-684

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

Zitierfähiger Link zu dieser Seite: https://www.iuscangreg.it/stsa?id=191&lang=DE