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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Secretarii vom 24.04.2013, Prot. N. 47389/12 CA


Kläger Rev.dus X
Belangte Partei Congregatio pro Clericis
Gegenstand Praecepti
Fundstelle Ius communionis 4 (2016) 105-109
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Übersetzungen hisp., Ius communionis 4 (2016) 105-109
Inhalt Recursus in limine reicitur.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC cann. 50; 51; 1718 § 1; 1720; 1721 § 1
Leitsätze
1. Christifidelibus patet ius delicta et errores doctrinales apud Ecclesiae Pastores denuntiandi; ex qua tamen denuntiatione nullum sequitur ius ut remedia disciplinaria vel poenalia applicentur, cum id ad solam competentem Ecclesiasticam Auctoritatem pertineat.
2. In casu neglegentiae Ordinarii erga denuntiationes de delictis et erroribus doctrinalibus patet denuntiatio ad ipsam Sanctam Sedem, non autem excitatio publica ad simultatem adversus Ecclesiae Pastores.
3. Can. 50 praeviam auditionem non absolute praescribit (in casu praeterea divulgatio denuntiationum peracta notoria erat).
4. Causa iusta ad praeceptum ferendum iam satis constat quoties admittatur denuntiationes publice divulgatas fuisse imprudentes (in casu praeceptum erat ut falsis denuntiationibus finis imponeretur).
1. Die Gläubigen haben das Recht, lehrmäßige Straftaten und Irrtümer bei den Hirten der Kirche anzuzeigen; aus einer solchen Anzeige folgt aber kein Recht darauf, dass disziplinäre oder strafrechtliche Maßnahmen gesetzt werden, weil das allein der zuständigen kirchlichen Autorität obliegt.
2. Im Fall der Nachlässigkeit des Ordinarius gegenüber Anzeigen über lehrmäßige Straftaten und Irrtümer steht die Anzeige an den Heiligen Stuhl offen, nicht jedoch der öffentliche Aufruf zum Streit gegen die Hirten der Kirche.
3. Can. 50 schreibt eine vorherige Anhörung nicht absolut vor. (Im vorliegenden Fall war die erfolgte Verbreitung der Bezichtigungen außerdem offenkundig.)
4. Ein gerechter Grund für den Erlass eines Gebotes steht schon ausreichend fest, wenn zugegeben wird, dass die öffentlich verbreiteten Bezichtigungen unklug waren. (Im vorliegenden Fall lautete das Gebot, den falschen Bezichtigungen ein Ende zu setzen.)
 Italienisch - Französisch - Portugiesisch
Kommentare J.A. Nieva García, Comentario a los Decretos, Ius communionis 4 (2016) 126-129

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

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