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Rechtsprechung der Apostolischen Signatur über Verwaltungsstreitigkeiten
 
 

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur
Decretum Secretarii vom 11.07.2012, Prot. N. 46613/12 CA


Kläger Sorores X
Belangte Partei Congregatio pro Institutis vitae consecratae et Societatibus vitae apostolicae
Gegenstand Revocationis conventionis
Fundstelle Apoll 88 (2015) 406-407
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Übersetzungen it., Apoll 88 (2015) 408-410
Inhalt Recursum in limine reicitur.
Rechtsquellen 
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Legenda
 
Canones des CIC1983
Alle in den Entscheidungen (sowohl im Teil in iure als auch im Teil in facto) erwähnten Canones sind als Quellen angegeben.
In Fettschrift werden diejenigen Canones angezeigt, die den Hauptgegenstand der Entscheidung bilden oder zu denen die Entscheidung ein Auslegungsprinzip formuliert.
In Kursivschrift werden diejenigen Canones des CIC von 1983 angezeigt,
- die nicht im Text der Entscheidung genannt sind, mit denen sich die Entscheidung aber befasst;
- die denjeingen Canones des CIC1917 entsprechen, von denen die - vor 1983 gefällte - Entscheidung handelt.

Andere Quellen
Es werden alle Quellen angegeben, die im Text Entscheidung (in iure oder in facto) erwähnt sind.
CIC can. 57
PB art. 123 § 1
Leitsätze
1. Conventio qua talis haberi nequit actus administrativus de quo in art. 123, § 1 Const. Apost. Pastor bonus.
2. Nec haberi potest ut actus administrativus interventus ex parte competentis Curiae Romanae Dicasterii, quippe quod conventionem haud subscripserit sed declaraverit nihil obstare quominus conventio illa in actum deduceretur; qua de re nec petitio revocationis haberi potest ut legitime proposita ad normam can. 57 atque ad effectus eiusdem canonis quod attinet.
3. Petita exsecutionis suspensio ex recursu in limine reiecto iam non est in controverso.
1. Eine Vereinbarung kann als solche nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 123 § 1 Pastor bonus gelten.
2. Ebenfalls nicht als Verwaltungsakt gelten kann eine Mitwirkung seitens des zuständigen Dikasteriums der römischen Kurie, weil dieses ja die Vereinbarung nicht unterschrieben hat, sondern erklärt hat, dass dem Abschluss der Vereinbarung nichts entgegensteht; daher kann auch eine Rücknahmebitte nicht als rechtmäßig eingereicht gelten, was can. 57 und die Wirkungen dieses Kanons angeht.
3. Die erbetene Aussetzung des Vollzugs ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr verfahrensgegenständlich.
 Italienisch - Französisch
Kommentare C. Begus, «Adnotationes in Decreta», Apoll 88 (2015) 425-438

Autor der Leitsätze (auf Latein): © G. Paolo Montini
Deutsche Übersetzung: © Johannes Fürnkranz

Zitierfähiger Link zu dieser Seite: https://www.iuscangreg.it/stsa?id=78&lang=DE